Nachfolgend geben wir Ihnen einen kurzen Überblick über einige der neuen Gesetze sowie der beabsichtigten Änderung bestehender Gesetze im Energierecht. Dabei liegt der Schwerpunkt auf Erneuerbaren Energien (EEG), der Elektromobilität und auf Gebäuden.
Auch wenn das COVInsAG einige Erleichterungen für Unternehmen und deren Geschäftsführer mit sich bringt, darf (und wird) sich ein Geschäftsführer in diesen Zeiten nicht zurücklehnen.
Die Corona-Ausnahmeregelungen für die Stundung von Miet- und Kreditzahlungen sind zum 30.06.2020 ausgelaufen. Im Gegensatz dazu beabsichtigt die Bundesjustizministerin, überschuldete Unternehmen nicht nur bis zum 30.09.2020 von einer Insolvenzantragspflicht freizustellen, sondern bis zum 31.03.2021.
Mit dem Gesetz zur Abmilderung der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie wurde mit Wirkung zum 01.04.2020 eine Regelung geschaffen, wonach Mietern und Pächtern für den Zeitraum vom 1. April bis 30. Juni 2020 nicht wegen ausgefallener Mietzahlungen aufgrund der COVID-19-Pandemie gekündigt werden konnte.
Kaum sind die Änderungen im Bußgeldkatalog mit härteren Maßnahmen für Temposünder Ende April in Kraft getreten, werden diese Regelungen in einigen Bundesländern wegen Formalfehlern nicht angewandt. Autofahrer können daher (vorerst) aufatmen.
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