Mit dem Gesetz zur Abmilderung der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie wurde mit Wirkung zum 01.04.2020 eine Regelung geschaffen, wonach Mietern und Pächtern für den Zeitraum vom 1. April bis 30. Juni 2020 nicht wegen ausgefallener Mietzahlungen aufgrund der COVID-19-Pandemie gekündigt werden konnte.
Diese Regelung lief zum 30.06.2020 aus, sodass bei Zahlungsverzug ab dem 01.07.2020 – unter Umständen in Kombination mit eventuellen früheren Zahlungsrückständen aus der Zeit vor April 2020 – wieder die gesetzlichen Regelungen gelten. Zu berücksichtigen ist hier insbesondere das Kündigungsrecht wegen eines Zahlungsverzuges in Höhe von mehr als einer Monatsmiete für zwei aufeinander folgende Termine bzw. Verzug mit einem Betrag, der die Höhe von zwei Monatsmieten erreicht.
Wir bitten dies zu beachten und stehen für weitere Beratung gerne zur Verfügung.
Autor: Carolin Archibald