Neue Gesetze im Energierecht – ein kurzer Überblick zu aktuellen Änderungen

Seitz Weckbach Fackler & Partner

Nachfolgend geben wir Ihnen einen kurzen Überblick über einige der neuen Gesetze sowie der beabsichtigten Änderung bestehender Gesetze im Energierecht. Dabei liegt der Schwerpunkt auf Erneuerbaren Energien (EEG), der Elektromobilität und auf Gebäuden.


EEG-Novelle

Die bereits seit längerem diskutierte Novellierung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes (EEG) 2017 befindet sich aktuell in der Ressortabstimmung und soll nun am 23.09.2020 im Bundeskabinett beraten werden. Das Bundeswirtschaftsministerium kündigte an, dass die EEG-Novelle bereits am 01.01.2021 in Kraft treten soll.

Der Entwurf soll Ausbauziele für Wind- und Solarenergie sowie insbesondere eine Regelung für EEG-Alt-Anlagen enthalten, die ab 2021 wegen Ablaufs der ursprünglichen, 20jährigen Fördergrenze keine Förderung mehr erhalten würden.

Gebäudeenergiegesetz (GEG)

Nach längerem Vorlauf werden mit dem Inkrafttreten des Gebäudeenergiegesetzes (GEG) im November die EnEV, das EnEG und das EEWärmeG abgelöst. Am 01.11.2020 wird das „Gesetz zur Vereinheitlichung des Energieeinsparrechts für Gebäude und zur Änderung weiterer Gesetze“, das sog. Gebäudeenergiegesetz (GEG) in Kraft treten. Darin werden auch Vorgaben der EU-Gebäuderichtlinie für Energiestandards von Gebäude-Neubauten umgesetzt sowie Anforderungen an die energetische Sanierung von Bestandsgebäuden geregelt. Die energetischen Anforderungen im Vergleich zur EnEV und zum EEWärmeG haben sich dabei nicht wesentlich geändert.

Wesentliche Neuerungen sind u.a. das grundsätzliche Einbauverbot von Ölheizungen ab dem Jahr 2026 sowie die Einführung einer Innovationsklausel (§ 103 GEG). Diese erlaubt es, den Energiebedarf mehrerer Gebäude im räumlichen Zusammenhang insgesamt zu betrachten, so dass besonders energieeffiziente Gebäude den Energiebedarf unsanierter Gebäude ausgleichen können, wenn bei dieser Gesamtbetrachtung des Quartiers insgesamt die Anforderungen erfüllt werden.

Gebäude-Elektromobilitätsinfrastruktur-Gesetz (GEIG)

Mit dem Gebäude-Elektromobilitätsinfrastruktur-Gesetz (GEIG) soll endlich die Ausstattung von Gebäuden mit Ladeinfrastruktur für Elektromobilität gefördert werden. Bereits am 04.03.2020 hat die Bundesregierung den Entwurf des „Gesetzes zum Aufbau einer gebäudeintegrierten Lade- und Leitungsinfrastruktur für die Elektromobilität“ (Gebäude-Elektromobilitätsinfrastruktur-Gesetz, GEIG) beschlossen, das den Aufbau von Ladepunkten und Ladeinfrastruktur in Wohn- und Nichtwohngebäuden fördern soll und dafür die Vorgaben der EU-Gebäuderichtlinie (EU) 2018/844 umsetzt.

Elektroautos sollen leichter zu Hause und bei der Arbeit aufgeladen werden können. Zu diesem Zweck verpflichtet das GEIG jeden Gebäudeeigentümer bei der Neuerrichtung eines Wohngebäudes mit mehr als zehn Stellplätzen, jeden Stellplatz mit Leitungsinfrastruktur auszustatten. Bei der Neuerrichtung eines Nichtwohngebäudes mit mehr als zehn Stellplätzen ist zunächst nur jeder fünfte Stellplatz auszustatten und unabhängig von der Anzahl der Stellplätze mindestens ein Ladepunkt zu errichten. Bei größeren Renovierungen von Bestandsgebäuden, die mehr als 25 % der Gebäudeoberfläche betreffen und die elektrische Infrastruktur umfassen, sind die gleichen Anforderungen zu erfüllen. Verstöße werden mit Bußgeldern von bis zu 10.000 € geahndet. Der Bundestag hat den Gesetzesentwurf in seiner ersten Beratung den zuständigen Ausschüssen vorgelegt.

WEG-Reform

Auch die auf der Zielgeraden befindliche, umfangreiche Reform des Wohnungseigentumsgesetzes (WEG) sieht u.a. Vereinfachungen zur Errichtung von Lademöglichkeiten für Elektrofahrzeuge vor.  

Mit dem Entwurf eines „Gesetzes zur Förderung der Elektromobilität und zur Modernisierung des Wohnungseigentumsgesetzes und zur Änderung von kosten- und grundbuchrechtlichen Vorschriften (Wohnungseigentumsmodernisierungsgesetz, WEMoG)“ sollen mehrere Änderungen am WEG vorgenommen werden. Zweck ist vor allem die Vereinfachung der Sanierung und Modernisierung von Wohnungseigentumsanlagen. Unter anderem soll jeder Wohnungseigentümer einen Anspruch darauf bekommen, ihm auf eigene Kosten den Einbau einer Lademöglichkeit für ein Elektrofahrzeug zu gestatten. Außerdem sollen der barrierefreie Aus- und Umbau, Maßnahmen zum Einbruchsschutz und bauliche Veränderungen gestattet werden, die einen Glasfaseranschluss ermöglichen.

Wenn das Gesetz noch im September von Bundestag und Bundesrat verabschiedet wird, könnten die Änderungen bereits zum 01.11.2020 in Kraft treten.

 

Autor: Dr. Christoph Knapp

Diese Artikel könnten Sie auch interessieren

Zulässigkeit einer "Vesting-Regelung“ bei Start-up-Unternehmen

In einem aktuellen Beschluss bestätigt das Kammergericht Berlin, dass Vesting-Regelungen grundsätzlich eine rechtlich zulässige Form der Hinauskündigungsklausel aus einer GmbH darstellen können. Der Beschluss gibt wichtige Leitlinien für die Gestaltung von Gesellschaftervereinbarungen in Start-ups.

Team - Die Anwälte der Kanzlei Seitz Weckbach Fackler & Partner - Christian Ritter - Rechtsanwalt

Training von KI-Modellen - Ein kurzer Aufriss des urheberrechtlichen Rechtsrahmens

Wie kann ich untersagen, dass KIs meine urheberrechtlich geschützten Werke für Trainingszwecke nutzt? Zu dieser Frage des KI-Trainings hat sich das Landgericht Hamburg unlängst geäußert und ein weiteres Mosaiksteinchen zur Antwort beigetragen, unter welchen Voraussetzungen KI-Training zulässig ist. Höchstrichterlich ist diese Frage völlig ungeklärt. Das Landgericht Hamburg versucht sich in einer ersten Einschätzung.

Team - Die Anwälte der Kanzlei Seitz Weckbach Fackler & Partner - Dr. Christoph Knapp - Rechtsanwalt, Fachanwalt für Handels- & Gesellschaftsrecht

Verwaltungsrat vs. Geschäftsführende Direktoren: Wichtige BGH-Entscheidung zur monistischen SE

Entscheidungen des BGH zur Corporate Governance bei der Europäischen Gesellschaft (Societas Europaea - SE) sind selten und daher umso wichtiger für die Praxis des Gesellschaftsrechts. Vorliegend stehen die gesellschaftsrechtliche Fragen im Kontext einer Schenkung von Kunstwerken mit Fragen der Vertretung und des Schenkungswiderrufs.