Der Fokus des neuen Kaufrechts liegt auf der Anpassung des geltenden Rechts an das Wachstum des elektronischen Handels und den technologischen Wandel. Hier sehen der europäische und der Bundesgesetzgeber Nachbesserungsbedarf des Kaufrechts für Kaufsachen mit digitalen Elementen. Die Novellierung findet diesbezüglich jedoch ausschließlich für Kaufverträge zwischen Unternehmern und Verbrauchern Anwendung. Sie ist nicht auf B2B-Geschäfte übertragbar.
Wir freuen uns Ihnen mitzuteilen, dass unsere Kollegen Dr. Theodor Seitz, Dr. Thomas Weckbach und Rainer Horsch in dem kürzlich vom Handelsblatt veröffentlichten Rating „Deutschlands Beste Anwälte 2021“ ausgezeichnet wurden.
Die kalendermäßige Befristung eines Arbeitsvertrags ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes ist bis zur Dauer von zwei Jahren zulässig; bis zu dieser Gesamtdauer von zwei Jahren kommt auch die höchstens dreimalige Verlängerung eines kalendermäßig befristeten Arbeitsvertrags in Betracht. Eine sachgrundlose Befristung ist allerdings unzulässig, wenn mit demselben Arbeitgeber bereits zuvor ein befristetes oder unbefristetes Arbeitsverhältnis bestanden hat (§ 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG).
Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz hat dem Bundestag einen ersten Regierungsentwurf für das neue Kaufrecht vorgelegt. Damit reagiert der Gesetzgeber auf die europäische Warenverkaufsrichtlinie des Europäischen Parlaments. Der Bundesgesetzgeber hat noch bis 21.07.2021 Zeit, die Richtlinie in nationales Recht umzusetzen.
Wie sich die Vereinbarung von Kurzarbeit Null auf den Urlaubsanspruch des Arbeitnehmers auswirkt, ist auf nationaler Ebene bislang nicht höchstrichterlich entschieden worden. Das könnte sich bald ändern: Das LAG Düsseldorf hat mit Urteil vom 12.03.2021 entschieden, dass sich für jeden vollen Monat der „Kurzarbeit Null“ der Urlaubsanspruch des Arbeitnehmers um ein Zwölftel verkürzt, ohne dass es hierfür einer entsprechenden Vereinbarung bedarf.
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