Wie sich die Vereinbarung von Kurzarbeit Null auf den Urlaubsanspruch des Arbeitnehmers auswirkt, ist auf nationaler Ebene bislang nicht höchstrichterlich entschieden worden. Das könnte sich bald ändern: Das LAG Düsseldorf hat mit Urteil vom 12.03.2021 entschieden, dass sich für jeden vollen Monat der „Kurzarbeit Null“ der Urlaubsanspruch des Arbeitnehmers um ein Zwölftel verkürzt, ohne dass es hierfür einer entsprechenden Vereinbarung bedarf.
Begründet wird dies damit, dass während der Kurzarbeit die beiderseitigen Leistungspflichten aufgehoben sind, so dass Kurzarbeiter wie vorübergehend teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer behandelt werden, deren Erholungsurlaub ebenfalls anteilig zu kürzen ist. Das LAG begründet seine Entscheidung mit dem Zweck des Erholungsurlaubs:
Während der Zeitraums der „Kurzarbeit Null“ seien Arbeitnehmer gerade nicht dazu verpflichtet, die grundsätzlich geschuldete Arbeitsleistung zu erbringen, daher müssen sie sich auch nicht erholen.
Dies entspreche nach dem LAG Europäischem Recht, weil nach der Rechtsprechung des EuGH insbesondere Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 2003/88/EG nationalen Rechtsvorschriften oder Gepflogenheiten, nach denen sich der Anspruch des Arbeitnehmers auf bezahlten Jahresurlaub im Verhältnis zur Arbeitszeitverkürzung verringert, nicht entsteht.
Das LAG Düsseldorf hat die Revision zum BAG zugelassen.
Autor: Dr. Jacqueline Ruffing