Mit dem am 01.01.2021 in Kraft getretenen Gesetz über den Stabilisierungs- und Restrukturierungsrahmen für Unternehmen, kurz StaRUG, werden Unternehmern neue Instrumente an die Hand gegeben, damit sie ihren Betrieb sanieren können, ohne ein Insolvenzverfahren durchlaufen zu müssen.
Inhaber von Unionsmarken, die Schutz in der gesamten EU genießen, fragen sich seit dem Ende der Übergangsfrist am 31.12.2020 und dem Eintritt des Brexit ohne Markenabkommen nach dem Schicksal ihres Markenschutzes in Großbritannien.
In Zeiten der Corona-Pandemie sind so manch alltägliche Gebrauchsgegenstände zu Mangelware geworden. Hierbei sei an die zum Teil leeren Nudeln-, Mehl- oder auch Toilettenpapierregale in den Supermärkten erinnert.
Viele Gastronomen haben seit nunmehr einem Jahr ihren Betrieb geschlossen, sofern sie keinen Außer-Haus-Verkauf von Speisen und Getränken anbieten (können). Selbst wenn eine Betriebsschließungsversicherung besteht, müssen die Wirte um ihr Recht kämpfen und die ihnen zustehende Entschädigung gegen ihren Versicherer einklagen. Nun droht weiterer Ärger: der Lizenz-Entzug droht.
Wie an dieser Stelle bereits von unserem Kollegen Dr. Sven Friedl berichtet, hat der Gesetzgeber rückwirkend zum 1. Februar 2021 die zunächst bis zum 31. Januar 2021 geltende Aussetzung der Insolvenzantragspflicht u. a. für GmbHs bis zum 30. April 2021 verlängert, die einen Anspruch auf pandemiebedingte staatliche Hilfeleistungen haben.
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