Viele Gastronomen haben seit nunmehr einem Jahr ihren Betrieb geschlossen, sofern sie keinen Außer-Haus-Verkauf von Speisen und Getränken anbieten (können). Selbst wenn eine Betriebsschließungsversicherung besteht, müssen die Wirte um ihr Recht kämpfen und die ihnen zustehende Entschädigung gegen ihren Versicherer einklagen. Nun droht weiterer Ärger: der Lizenz-Entzug droht.
Was nach einem schlechten Scherz klingt, ist schlichtweg Gesetzeslage. Nach § 8 des Gaststättengesetzes erlischt die Erlaubnis, wenn der Inhaber den Betrieb seit einem Jahr nicht mehr ausgeübt hat. Die in Bayern zuständigen Kreisverwaltungsbehörden könnten also in nächster Zeit betroffene Gaststättenbetreiber anschreiben und davor warnen, dass ihnen der Entzug der Erlaubnis droht.
Doch es gibt einen einfachen Ausweg: bei Vorliegen eines wichtigen Grundes kann die Frist nämlich verlängert werden. Die Corona-Maßnahmen stellen eine solchen wichtigen Grund dar. Denn es handelt sich hierbei um hoheitliche Maßnahmen ohne Verschulden des Betreibers, die zur Nichtausübung des Betriebes geführt haben. Daher sollten betroffene Gastwirte sowie Betreiber von Clubs, Bars und Disotheken einen entsprechenden Verlängerungsantrag stellen, der formlos bei der Kreisverwaltungsbehörde eingereicht werden kann.
Autor: Michael Tusch