Das neue Kaufrecht aus Unternehmensperspektive - Teil 2: Regelungen für Kaufsachen mit digitalen Elementen

Seitz Weckbach Fackler & Partner

Der Fokus des neuen Kaufrechts liegt auf der Anpassung des geltenden Rechts an das Wachstum des elektronischen Handels und den technologischen Wandel. Hier sehen der europäische und der Bundesgesetzgeber Nachbesserungsbedarf des Kaufrechts für Kaufsachen mit digitalen Elementen. Die Novellierung findet diesbezüglich jedoch ausschließlich für Kaufverträge zwischen Unternehmern und Verbrauchern Anwendung. Sie ist nicht auf B2B-Geschäfte übertragbar.

Während Teil 1 unserer Reihe zum neuen Kaufrecht aus Unternehmerperspektive die allgemeinen Neuerungen des
Kaufrechts präsentiert, werden in Teil 2 die spezifischen Änderungen für „Kaufsachen mit digitalen Elementen“
analysiert.

„Kaufsachen mit digitalen Elementen“

Nach dem Gesetzesentwurf gelten die speziellen Regelungen nur für Kaufsachen mit digitalen Elementen. Gemeint sind hiermit nach § 475b Abs. 1 Satz 2 BGB-E Waren, die in einer solchen Weise digitale Inhalte oder digitale Dienstleistungen enthalten oder mit ihnen verbunden sind, dass sie ihre Funktionen ohne diese digitalen Inhalte oder digitalen Dienstleistungen nicht erfüllen können. Diese Definition ist nach Erwägungsgrund 15 der zugrunde liegenden europäischen Richtlinie weit zu verstehen und ist davon abhängig, was die Parteien bei Vertragsschluss vereinbart haben. Entscheidend ist, ob die Bereitstellung von digitalen Elementen durch den Käufer oder einen Dritten Bestandteil des Kaufvertrages geworden ist. Bestehen diesbezüglich Zweifel, wird bei einer Sache mit digitalen Elementen grundsätzlich gemäß § 475b Abs. 1 Satz 3 BGB-E widerlegbar vermutet, dass eine Bereitstellung digitaler Inhalte oder entsprechender Dienstleistungen vom Verkäufer geschuldet ist. Es lohnt sich daher für Unternehmer bereits jetzt, für entsprechende Produkte im Vorfeld zu prüfen und festzulegen, ob die Bereitstellung geschuldet sein soll. Dabei bietet sich die Formulierung entsprechender Allgemeiner Geschäftsbedingungen an.

Aktualisierungspflicht

Durch die Neuerungen wird der Pflichtenkreis von Verkäufern im B2C-Verkehr erheblich ausgeweitet. Es besteht eine weitreichende Aktualisierungspflicht für Kaufsachen mit digitalen Elementen. Jedoch werden Upgrades nicht geschuldet. Der Verkäufer ist verpflichtet, entsprechende Updates bereitzustellen. Diese Pflicht gilt auch nach Übergabe und Übereignung der Kaufsache fort. Dabei kann der Verkäufer zwar vertraglich oder mittels AGB gemäß § 475b Abs. 3 Nr. 2 BGB-E regeln, welche konkreten Aktualisierungen vereinbart sein sollen. Allerdings kann der Verkäufer nicht so einfach bestimmen, für welchen Zeitraum seine Updatepflicht fortbestehen soll. Der Gesetzesentwurf sieht in § 475b Abs. 4 Nr. 2 BGB-E vor, dass die Dauer der Aktualisierungspflicht nach objektiven Maßstäben zu beurteilen ist. Eine Bemessung findet aus Sicht eines objektiven Käufers statt. Entscheidend ist, welchen Zeitraum ein Käufer unter Berücksichtigung der konkreten Kaufsache sowie der Vertragsumstände für eine Updatepflicht erwarten darf. Eine Rolle für diese Beurteilung können auch die Verwendungsdauer einer Sache oder mögliche Werbeaussagen spielen.

Indes sieht der Gesetzesentwurf in § 476 Abs. 1 Satz 2 BGB-E eine Möglichkeit für Unternehmer vor, von dieser Aktualisierungspflicht hinsichtlich ihrer Dauer abzuweichen, wenngleich diese Möglichkeit auch eng umgrenzt ist. Durch Vertrag oder per AGB kann eine sogenannte „negative Beschaffenheitsvereinbarung“ vereinbart werden. Der Verkäufer muss den Käufer hierfür eigens in Kenntnis setzen, dass ein bestimmtes Merkmal der Kaufsache von ihren objektiven Anforderungen abweicht und diese Abweichung mit dem Käufer ausdrücklich und gesondert vereinbaren. Der Verkäufer muss die Abweichung ausdrücklich und gesondert vereinbaren. Die Abweichung soll hierfür
hervorgehoben werden, sodass sie nicht in einem Konvolut anderer Vereinbarungen untergeht. Insbesondere kann nach der Gesetzesbegründung im Online-Handel das Ankreuzen eines gesonderten Kästchens (sog. „Opt-In“) ausdrücklich genügen. Undeutlich ist noch die Bedeutung des Wortes „eigens in Kenntnis setzen“, welche aus einem
Übersetzungsproblem des Begriffes „specifically“ aus der zugrunde liegenden Richtlinie stammt. Jedoch soll es nicht genügen, dass die Abweichung nur als eine von mehreren Eigenschaften der Kaufsache in der Produktbeschreibung angeführt wird.

Spezieller Sachmangelbegriff

Für solche Kaufsachen mit digitalen Elementen enthält der Gesetzesentwurf im B2C-Bereich eine spezielle Regelung zum Begriff des Sachmangels. Diese sind besonders dem erweiterten Pflichtenkreis des Verkäufers aufgrund der Aktualisierungspflicht geschuldet. Besonderheiten bestehen zum einen hinsichtlich des Gefahrübergangs. Während bislang die Gewährleistungsrechte eines Verkäufers nur dann bestehen, wenn ein Mangel der Kaufsache bei ihrer Übergabe an den Käufer bestand, gilt diese zeitliche Grenze bei Kaufsachen mit digitalen Elementen nicht mehr. Ein Sachmangel liegt hier auch dann vor, wenn ein Verkäufer seiner Updatepflicht auch nach Gefahrenübergang nicht nachkommt. Diese Neuregelung führt zu einer Verlängerung der Gewährleistungsfrist, die jedoch durch entsprechende Vertragsgestaltung jedenfalls zum Teil kalkulierbar gestaltet werden kann.

Weiteres Verfahren

Für Unternehmer besteht Handlungsbedarf. Das neue Kaufrecht wird zum 01.01.2022 in Kraft treten. Die bestehenden Verträge und Allgemeinen Geschäftsbedingungen müssen geprüft und im Zweifel an die neuen Gesetzesvorgaben angepasst werden. Bei dieser Aufgabe stehen wir Ihnen gerne zur Seite. Über die weiteren Entwicklungen werden wir Sie weiterhin unterrichten.

Autor: Dr. Christoph Knapp und Christian Ritter

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