Die Vertragsstrafe oder auch Pönale ist ein beliebtes Druckmittel, um seinen Vertragspartner zur Einhaltung der vertraglichen Pflichten zu bewegen. Während im Verkehr mit Verbrauchern eine derartige Vereinbarung per AGB grundsätzlich unzulässig ist (§ 309 Nr. 6 BGB), dient sie im unternehmerischen Rechtsverkehr als probates Sanktionsmittel, deren konkrete Ausgestaltung und Höhe im Detail jedoch Fingerspitzengefühl und präzise Ausformulierung verlangt hat.
Die Online-Gründung erfolgt dabei mittels Videokommunikation mit dem Notar. Im Rahmen des notariellen Onlineverfahrens ist zunächst nur die Bargründung der GmbH möglich. Sachgründungen werden erst ein Jahr später durch den durch das DiREG mit Wirkung zum 01.08.2023 neugefassten § 2 Abs. 3 S. 1 GmbHG im Online-Verfahren zulässig.
Am 29.06.2022 hat Herr Dr. Theodor Seitz an einem Webinar der Forschungsstelle für Notarrecht mit zwei Vorträgen der Notare Dr. Johannes Hecht und Professor Thomas Reich teilgenommen.
Am 29. April 2022 hat der Bundestag in erster Lesung über den Entwurf zur Neufassung des Energiesicherungsgesetzes und weiterer energierechtlicher Vorschriften beraten.
Für die GmbH hat der Gesetzgeber bei Ausbruch der Corona-Pandemie – anders als für die Aktiengesellschaft, den Verein und die Genossenschaft – keine Sonderregelungen zu virtuellen Versammlungen geschaffen. Der Gesetzgeber hat lediglich die Voraussetzungen der versammlungslosen Beschlussfassung gem. § 48 Abs. 2 GmbHG erleichtert.
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