Studium der Rechtswissenschaften an der Ludwig-Maximilians-Universität München
Studium der Rechtswissenschaften an der Universität Augsburg mit Spezialstudium Verwaltungsrecht
Wissenschaftliche Hilfskraft am Lehrstuhl für Öffentliches Recht, insbesondere Völkerrecht und Europarecht bei Professor Dr. Meessen, Augsburg (1977–1978)
Rechtsanwalt in Augsburg in einer Kanzlei mit Schwerpunkt im Öffentlichen Recht – insbesondere Vertretung von Gemeinden (1979–983)
Promotion zum Dr. jur. (1982)
Bayerisches Staatsministerium für Arbeit und Sozialordnung – Referat Rechtsaufsicht über die Sozialversicherungsträger (1983–1987)
Juristischer Mitarbeiter der Justitiare in der Kassenärztlichen Vereinigung Bayerns (1988–1990)
Justitiar der Kassenärztlichen Vereinigung Bayerns (ab 1990)
Justitiar der Bayerischen Landesärztekammer (ab 1991)
Leiter der Rechtsabteilung der Kassenärztlichen Vereinigung Bayerns (ab 2007)
Lehrbeauftragter an der Universität Augsburg (ab 2009)
In einem aktuellen Beschluss bestätigt das Kammergericht Berlin, dass Vesting-Regelungen grundsätzlich eine rechtlich zulässige Form der Hinauskündigungsklausel aus einer GmbH darstellen können. Der Beschluss gibt wichtige Leitlinien für die Gestaltung von Gesellschaftervereinbarungen in Start-ups.
Wie kann ich untersagen, dass KIs meine urheberrechtlich geschützten Werke für Trainingszwecke nutzt? Zu dieser Frage des KI-Trainings hat sich das Landgericht Hamburg unlängst geäußert und ein weiteres Mosaiksteinchen zur Antwort beigetragen, unter welchen Voraussetzungen KI-Training zulässig ist. Höchstrichterlich ist diese Frage völlig ungeklärt. Das Landgericht Hamburg versucht sich in einer ersten Einschätzung.
Entscheidungen des BGH zur Corporate Governance bei der Europäischen Gesellschaft (Societas Europaea - SE) sind selten und daher umso wichtiger für die Praxis des Gesellschaftsrechts. Vorliegend stehen die gesellschaftsrechtliche Fragen im Kontext einer Schenkung von Kunstwerken mit Fragen der Vertretung und des Schenkungswiderrufs.
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