Die Corona-Ausnahmeregelungen für die Stundung von Miet- und Kreditzahlungen sind zum 30.06.2020 ausgelaufen. Im Gegensatz dazu beabsichtigt die Bundesjustizministerin, überschuldete Unternehmen nicht nur bis zum 30.09.2020 von einer Insolvenzantragspflicht freizustellen, sondern bis zum 31.03.2021.
Mit dem Gesetz zur Abmilderung der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie wurde mit Wirkung zum 01.04.2020 eine Regelung geschaffen, wonach Mietern und Pächtern für den Zeitraum vom 1. April bis 30. Juni 2020 nicht wegen ausgefallener Mietzahlungen aufgrund der COVID-19-Pandemie gekündigt werden konnte.
Kaum sind die Änderungen im Bußgeldkatalog mit härteren Maßnahmen für Temposünder Ende April in Kraft getreten, werden diese Regelungen in einigen Bundesländern wegen Formalfehlern nicht angewandt. Autofahrer können daher (vorerst) aufatmen.
Am 12.07.2020 tritt die neue sog. P2B-Verordnung (EU) 2019/1150 in Kraft. Sie regelt die rechtlichen Beziehungen zwischen Plattformbetreibern wie Amazon, ebay bzw. Social Media (z.B.Facebook) auf der einen Seite und Gewerbetreibenden, die über die Plattformen Waren und Dienstleistungen gegenüber Verbrauchern anbieten, auf der anderen Seite.
Die aktuelle Corona-Pandemie hat einen erheblichen Einfluss auf M&A-Transaktionen. Nach zwei Monaten praktischer Lähmung ist davon auszugehen, dass die Krise u.a. die Digitalisierung der deutschen und europäischen Wirtschaft massiv vorantrieben wird.
Wir freuen uns Ihnen mitzuteilen, dass unsere Kollegen Dr. Theodor Seitz, Dr. Thomas Weckbach und Rainer Horsch in dem kürzlich vom Handelsblatt veröffentlichten Rating „Deutschlands Beste Anwälte 2020“ ausgezeichnet wurden.
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