Die Bunderegierung beabsichtigt eine Verlängerung der Aussetzung der Insolvenzantragspflicht bis 31.12.2020. Entsprechend hat sie am 02.09.2020 einen Gesetzesentwurf in den Bundestag eingebracht, über den kurzfristig entschieden werden soll. Hierbei ist zu beachten, dass diese Entscheidung aktuell (Stand 16.09.2020) noch nicht getroffen wurde.
Sofern die Verlängerung der Aussetzung der Insolvenzantragspflicht beschlossen wird, ist weiter zu berücksichtigen, dass von dieser - im Gegensatz zu der bisherigen Regelung - ausschließlich der Insolvenzgrund der Überschuldung umfasst ist, nicht hingegen mehr jener der Zahlungsunfähigkeit. Nach Ansicht der Bundesregierung bestehen bei pandemiebedingt überschuldeten Unternehmen - anders als bei zahlungsunfähigen Unternehmen - Chancen, die Insolvenz dauerhaft abzuwenden. Ihnen soll bis Ende des Jahres Zeit gegeben werden, sämtliche Sanierungs- und Refinanzierungsmöglichkeiten auszuschöpfen. Das Bundesjustizministerium geht davon aus, dass bei diesen Unternehmen die Aussicht auf eine dauerhafte Sanierung bestehe, wodurch Arbeitsplätze erhalten und bestehende Strukturen bewahrt werden können.
Ist ein Unternehmen hingegen auch nach dem 30.09.2020 zahlungsunfähig, d.h. kann es seine fälligen Verbindlichkeiten nicht bezahlen, muss unverzüglich nach Ablauf des Moratoriums ein Insolvenzantrag gestellt werden. Dem Bundesjustizministerium zufolge sollen zahlungsunfähige Unternehmen nicht in die Verlängerung einbezogen werden, damit das erforderliche Vertrauen in den Wirtschaftsverkehr erhalten bleibe.
Autor: Dr. Sven Friedl