Der Gesetzgeber hat im Zuge der Pandemie die elektronische Beschlussfassung im Gesellschaftsrecht erheblich erleichtert (COVID19-G vom 27.03.2020), insbesondere auch für die AG und die Genossenschaften, die nun fast durchweg virtuelle „Versammlungen“ abhalten.
Für die GmbH hat das COVID19-G in Art. 2 § 2 folgendes bestimmt:
„Abweichend von § 48 Absatz 2 des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung können Beschlüsse der Gesellschafter in Textform oder durch schriftliche Abgabe der Stimmen auch ohne Einverständnis sämtlicher Gesellschafter gefasst werden.“
Damit gilt für die GmbH zusammengefasst folgendes:
- Das Gesetz ermöglicht eine vereinfachte Beschlussfassung in der GmbH im Wege des Umlaufverfahrens. Hierfür ist das Einverständnis sämtlicher Gesellschafter ausdrücklich nicht erforderlich. Dies gilt auch dann, wenn die Satzung ein solches Einverständnis voraussetzen sollte.
- Die Regelung ist zunächst auf Beschlüsse beschränkt, welche im Jahr 2020 gefasst werden.
- Nachdem im Umlaufverfahren auch ohne Einverständnis der Gesellschafter bzw. der Mehrheit Beschlüsse gefasst werden können, gelten die Vorgaben für Formen und Fristen zur Ladung einer Gesellschafterversammlung entsprechend.
- Ein Beschluss kommt mit der Mehrheit der innerhalb der gesetzten Frist in Textform abgegebenen Stimmen zustande. Nicht erreicht werden muss hierbei ein Mindestquorum, es sei denn, die Satzung enthält eine besondere Regelung zur Beschlussfähigkeit.
- Zur Wahrung des Teilnahmerechts, und insbesondere der Frage-, Rede- und Auskunftsrechte aller Gesellschafter sollte im Vorfeld der Abstimmung im Wege des Umlaufverfahrens eine Telefon- oder Videokonferenz angeboten und abgehalten werden.
- Die gesetzliche Neuregelung des Art. 2 § 2 COVID19-G kann auch auf Personengesellschaften übertragen werden, soweit deren Gesellschaftsvertrag die Fassung von Gesellschafterbeschlüssen mit Mehrheit in Gesellschafterversammlungen erlaubt.
Dabei gilt weiterhin, dass eine Telefon- oder Videokonferenz allein zur wirksamen Beschlussfassung nicht ausreicht (siehe dazu unseren Beitrag vom 16.04.2020).
Alternativ ist es möglich, (unter Einhaltung von Form und Frist zur Ladung) eine Telefon- oder Videokonferenz durchzuführen und die Gesellschafter am Ende um ihre Stimme in Textform zu bitten, etwa per E‑Mail oder SMS – allein die mündliche Erklärung genügt leider nicht.
Autor: Dr. Christoph Knapp