Nachfolgend möchten wir Ihnen eine kurzen Überblick über die Erleichterungen in Bezug auf das Kurzarbeitergeld geben.
Firmen bekommen ab sofort leichter Kurzarbeitergeld
Bundestag und Bundesrat haben im Schnellverfahren den Gesetzentwurf der Bundesregierung zum erleichterten Zugang von Kurzarbeitergeld verabschiedet. Das Gesetz ist am 15.03.2020 in Kraft getreten. Die Umsetzung der erleichterten Inanspruchnahme bedarf noch des Erlasses einer Rechtsverordnung durch das BMAS.
https://www.bmas.de/DE/Presse/Meldungen/2020/kurzarbeitergeld-wird-erleichtert.html
Wenn Betriebe aus wirtschaftlichen Gründen oder aufgrund eines unabwendbaren Ereignisses die Arbeitszeit im Unternehmen ganz oder teilweise vorübergehend verringern und Kurzarbeit anzeigen, zahlt die Agentur für Arbeit bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen Kurzarbeitergeld. Hauptzweck des Kurzarbeitergeldes ist es, bei vorübergehendem Arbeitsausfall die Weiterbeschäftigung der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer zu ermöglichen und Entlassungen zu vermeiden.
Wesentliche Voraussetzungen sind u.a., dass
Die Voraussetzungen für einen erheblichen Arbeitsausfall sind erfüllt, wenn
Als vermeidbar gilt z.B. ein Arbeitsausfall, der
Dies bedeutet, dass Überstunden und Alt-Urlaub in der Regel vorab abgebaut werden müssen. Auf den Aufbau negativer Arbeitszeitsalden vor Zahlung des Kurzarbeitergeldes soll jedoch nach dem Vorschlag der Bundesregierung in der Begründung zum Gesetzentwurf vollständig oder teilweise verzichtet werden können.
Förderdauer
Die gesetzliche Bezugsdauer beträgt 12 Monate. Sie kann durch Rechtsverordnung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales auf bis zu 24 Monate verlängert werden.
Förderhöhe
Das Kurzarbeitergeld berechnet sich nach dem Nettoentgeltausfall. Die Kurzarbeitenden erhalten grundsätzlich 60 % des ausgefallenen pauschalierten Nettoentgelts. Lebt mindestens ein Kind mit im Haushalt, beträgt das Kurzarbeitergeld 67 % des ausgefallenen pauschalierten Nettoentgelts.
Antragstellung
Kurzarbeitergeld wird auf Antrag des Arbeitgebers oder der Betriebsvertretung gezahlt. Der Antrag ist innerhalb einer Ausschlussfrist von drei Monaten bei der zuständigen Agentur für Arbeit einzureichen. Zuständig ist die Agentur für Arbeit, in deren Bezirk die für den Arbeitgeber zuständige Lohnabrechnungsstelle liegt.
Hinweise zum Verfahren
Der Arbeitsausfall muss gemäß § 99 SGB II der am Betriebssitz örtlich zuständigen Agentur für Arbeit schriftlich oder elektronisch angezeigt werden.
Weitere Informationen zu Voraussetzungen, Verfahren und dem Link zur online-Antragstellung finden Sie unter https://www.arbeitsagentur.de/unternehmen/finanziell/kurzarbeitergeld-arbeitgeber-unternehmen und https://www.arbeitsagentur.de/news/corona-virus-informationen-fuer-unternehmen-zum-kurzarbeitergeld
Autor: Hans-Peter Bernhard