Ratschläge zum Umgang mit Polizei und Justiz

Seitz Weckbach Fackler & Partner

Der Umgang mit Polizei und Justiz ist für die meisten von uns nichts Alltägliches. Dementsprechend groß ist die Nervosität, wenn dann doch die Ermittler vor der Tür stehen, unabhängig davon, ob die Vorwürfe, die im Raum stehen, zutreffen oder nicht.

Die oberste Grundregel für Beschuldigte im Umgang mit den Strafverfolgungsbehörden lautet daher: Schweigen. Dies ist Ihr gutes Recht und sollte von Ihnen auch in Anspruch genommen werden. Zwar sind Sie verpflichtet, Angaben zu den so genannten kleinen oder einfachen Personalien zu machen. Diese umfassen den Vor-, Familien- und Geburtsnamen, das Geburtsdatum, den Familienstand, Beruf, Wohnort und Staatsangehörigkeit. Auch müssen Sie auf Verlangen der Polizei Ihren Personalausweis vorzeigen. Darüber hinaus sollten jedoch keinerlei Angaben gemacht werden – weder im Rahmen eines Verhörs noch bei scheinbar unverfänglichen Gesprächen. Einmal gemachte Angaben lassen sich im Rahmen des Strafverfahrens praktisch nicht mehr aus der Welt schaffen, sodass unbedachte Äußerungen die Weichen in eine für den Beschuldigten unvorteilhafte Richtung stellen können. Schweigen Sie jedoch, so kann und darf Ihnen dies nicht zu Ihrem Nachteil ausgelegt werden.

Sollten Sie von der Polizei festgenommen werden, bestehen Sie darauf, Ihren Anwalt anzurufen. Sie haben als Beschuldigter im Strafverfahren das Recht, sich jederzeit des Beistands eines Verteidigers zu bedienen. Die Inanspruchnahme Ihres Rechts, einen Verteidiger zu kontaktieren, darf Ihnen nicht negativ ausgelegt werden. Machen Sie von diesem Recht Gebrauch!
Wenn Sie von der Polizei eine Vorladung zur Vernehmung als Beschuldigter erhalten, sollten Sie zu dieser nur mit Ihrem Verteidiger gehen. Auch dies ist Ihr gutes Recht, welches Sie unbedingt in Anspruch nehmen sollten. Daher sollten Sie, falls Sie eine Vorladung von den Strafverfolgungsbehörden erhalten sollten, umgehend einen Anwalt kontaktieren.

Darüber hinaus sollten Sie, insbesondere wenn ein schwereres Delikt im Raum steht, immer daran denken, dass jedes Telefon abgehört werden kann. Eine Telekommunikationsüberwachung kann durch die Ermittlungsbehörden eingerichtet werden, ohne dass Sie als Ziel der Maßnahme etwas bemerken.

Für Ihr Anliegen stehen Ihnen RA Nikolaus Fackler, Fachanwalt für Strafrecht, und RA Felix Kratzenberger jederzeit mit Rat und Tat zur Seite!

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