Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat mit Urteil vom 13.10.2021 (Az: 5 AZR 211/21) entschieden, dass der Arbeitgeber nicht das Risiko des Arbeitsausfalls trägt, wenn er aufgrund eines staatlich verfügten allgemeinen „Lockdowns“ zur Bekämpfung der Corona-Pandemie seinen Betrieb vorübergehend schließen muss.
Demnach ist der Arbeitgeber auch nicht verpflichtet, den Mitarbeitern Vergütung unter dem Gesichtspunkt des Annahmeverzugs zu zahlen (vgl. Pressemitteilung des BAG vom 13.10.2021: https://www.bundesarbeitsgericht.de/presse/betriebsrisiko-und-lockdown/.
Was war passiert?
Die Arbeitnehmerin ist seit Oktober 2019 als geringfügig Beschäftigte im Verkauf für Nähmaschinen und Zubehör bei der Arbeitgeberin tätig. Im April 2020 war das Ladengeschäft aufgrund der „Allgemeinverfügung über das Verbot von Veranstaltungen, Zusammenkünften und der Öffnung bestimmter Betriebe zur Eindämmung des Coronavirus“ der Freien Hansestadt Bremen vom 23. März 2020 geschlossen. Deshalb konnte die Arbeitnehmerin nicht arbeiten und erhielt auch keine Vergütung. Mit ihrer Klage hat sie die Zahlung ihres Entgelts für den Monat April 2020 unter dem Gesichtspunkt des Annahmeverzugs begehrt. Sie hat gemeint, die Schließung des Betriebs aufgrund behördlicher Anordnung sei ein Fall des von der Arbeitgeberin zu tragenden Betriebsrisikos. Dagegen hat die Arbeitgeberin Klageabweisung beantragt und geltend gemacht, die von der Freien Hansestadt Bremen zur Pandemiebekämpfung angeordneten Maßnahmen beträfen das allgemeine Lebensrisiko, das nicht beherrschbar und von allen gleichermaßen zu tragen sei.
Entscheidung des BAG
Das Arbeitsgericht und das Landesarbeitsgericht haben jeweils der Klage stattgegeben. Das BAG hat nun aber entschieden, dass die Arbeitnehmerin keinen Anspruch auf Entgeltzahlung unter dem Gesichtspunkt des Annahmeverzugs hat. Der Arbeitgeber trage auch nicht das Risiko des Arbeitsausfalls, wenn – wie hier – zum Schutz der Bevölkerung vor schweren und tödlichen Krankheitsverläufen infolge von SARS-CoV-2-Infektionen durch behördliche Anordnung in einem Bundesland die sozialen Kontakte auf ein Minimum reduziert und nahezu flächendeckend alle nicht für die Versorgung der Bevölkerung notwendigen Einrichtungen geschlossen werden. In einem solchen Fall realisiert sich nicht ein in einem bestimmten Betrieb angelegtes Betriebsrisiko. Die Unmöglichkeit der Arbeitsleistung ist vielmehr Folge eines hoheitlichen Eingriffs zur Bekämpfung einer die Gesellschaft insgesamt treffenden Gefahrenlage. Es ist – so das BAG – Sache des Staates, gegebenenfalls für einen adäquaten Ausgleich der
den Beschäftigten durch den hoheitlichen Eingriff entstehenden finanziellen Nachteile – wie es zum Teil mit dem erleichterten Zugang zum Kurzarbeitergeld erfolgt ist – zu sorgen. Soweit ein solcher – wie bei der Arbeitnehmerin als geringfügig Beschäftigter – nicht gewährleistet ist, beruht dies auf Lücken in dem sozialversicherungsrechtlichen
Regelungssystem. Aus dem Fehlen nachgelagerter Ansprüche lässt sich jedoch keine arbeitsrechtliche Zahlungspflicht des Arbeitgebers herleiten.
Fazit
Bisher liegt lediglich die Pressemitteilung des BAG vor (https://www.bundesarbeitsgericht.de/presse/betriebsrisikound-lockdown/). Die Entscheidung ist auf den ersten Blick überraschend, nachdem das Arbeitsrecht vom Arbeitnehmerschutzrecht geprägt ist. Jedoch ist festzuhalten, dass landesweite Schließungen aufgrund des Gesundheitsschutzes die Gesellschaft insgesamt treffen.
Das BAG hat nun klargestellt, dass daher dieses Risiko nicht dem Arbeitgeber, sondern dann auch logischerweise der Gesellschaft insgesamt zuzurechnen ist.
Autor: Marco Hermann