„In Dresden steht ein Hofbrauhaus“ ist offenbar nicht nur der Spider Murphy Gang ein Dorn im Auge. Denn auch das Hofbräuhaus aus
München reibt sich an der Namensähnlichkeit des vermeintlichen sächsischen Pendants. Am Mittwoch, den 23.02.2022 wurde vor dem
Landgericht München I zur Sache verhandelt.
Im Jahr 2011 hat sich das Dresdner Hofbrauhaus diese Bezeichnung als Wort-/ Bildmarke schützen lassen. Seitdem herrscht zwischen den Parteien Streit. Das Münchner Hofbräuhaus befürchtet eine Verletzung der eigenen Markenrechte. So banal einfach diese Ausgangslage scheint, so juristisch kompliziert ist die Lösung des Rechtstreits allemal.
Im Raum steht zum einen die Problematik, ob die Bezeichnung „Hofbräuhaus“ einen so genannten Bekanntheitsschutz genießt. Diese Beurteilung ist davon abhängig, wie viele Personen im angesprochenen Verkehrskreis den Begriff Hofbräuhaus kennen. In diese Fällen sieht das Markengesetz (MarkenG) in § 14 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 ein Verbot für Dritte vor, die Marke im Geschäftsverkehr ohne Zustimmung des Inhabers der bekannten Marke im Geschäftsverkehr zu verwenden. Dies gilt nach der gesetzlichen Regelung jedenfalls dann, wenn die bekannte Marke ungerechtfertigt in unlauterer Weise ausgenutzt oder beeinträchtigt wird.
Mit der Frage der Bekanntheit geht auch die zweite große Frage des Rechtsstreits hinsichtlich der möglichen Verwechslungsgefahr einher. Je größer nämlich die Bekanntheit einer Marke ist, desto geringer sind die Anforderungen, um eine Verwechslungsgefahr zu bejahen. Und eine Verwechslungsgefahr würde ebenfalls nach § 14 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 MarkenG dazu führen, dass die sächsische Marke nicht mehr ohne Zustimmung des bayerischen Unternehmens verwendet werden dürfte. In kleinteiliger Detailarbeit ist für die Beurteilung der Verwechslungsgefahr letztlich nur ein Umlaut entscheidend. Der einzige Unterschied zwischen den Namensvarianten liegt in einem einzelnen „ä“. Nur, reicht dieser Umlaut aus, um eine Verwechslung der Marken zu unterbinden?
Zu diesen Fragen hat das Landgericht München I in einem ersten Termin zur mündlichen Verhandlung am 23.02.2022 Stellung bezogen und angedeutet, dass das Münchner Hofbräuhaus nach vorläufiger Einschätzung einen Bekanntheitsschutz genießt und daher eine Markenverletzung vorliegen könnte. Das Gericht hat dennoch eine
Vergleichslösung angeregt. Das Hofbrauhaus aus Dresden solle auf seine Marke verzichten und könne sich beispielsweise zukünftig nur Brauhaus nennen. Im Gegenzug solle das Hofbräuhaus aus München auf seine Ansprüche und insbesondere auf Schadensersatz verzichten.
Der Vorschlag des Landgericht München I ist nachvollziehbar, da der Rechtsstreit womöglich nicht in der ersten Instanz beendet sein würde und die Kosten sowie die Dauer eines Berufungsverfahrens abschreckender Faktor für beide Parteien sein könnte. Ob der vorgeschlagene Lösungsweg jedoch angenommen wird, wird auch davon
abhängen, wie verhärtet die Fronten nach zehn Jahren sind. Über den weiteren Fortgang des Verfahrens werden wir berichten.
Autor: Christian Ritter