Mitgliederversammlungen in Vereinen waren von Gesetzes wegen bisher nur als Präsenzversammlungen möglich, sofern die Satzung nicht anderes vorsah. Das hat sich nun geändert.
Am 20.03.2023 wurde die Neufassung von § 32 Abs. 2 BGB im Bundesgesetzblatt veröffentlicht und ist damit am 21.03.2023 in Kraft getreten. Sie lautet:
„(2) Bei der Berufung der Versammlung kann vorgesehen werden, dass Mitglieder auch ohne Anwesenheit am Versammlungsort im Wege der elektronischen Kommunikation an der Versammlung teilnehmen und andere Mitgliederrechte ausüben können (hybride Versammlung). Die Mitglieder können beschließen, dass künftige Versammlungen auch als virtuelle Versammlungen einberufen werden können, an der Mitglieder ohne Anwesenheit am Versammlungsort im Wege der elektronischen Kommunikation teilnehmen und ihre anderen Mitgliederrechte ausüben müssen. Wird eine hybride oder virtuelle Versammlung einberufen, so muss bei der Berufung auch angegeben werden, wie die Mitglieder ihre Rechte im Wege der elektronischen Kommunikation ausüben können.“
Damit sind also nach den Handelsgesellschaften die hybriden und virtuellen Mitgliederversammlungen auch bei Vereinen angekommen:
1. Hybride Versammlungen
Künftig kann der Einberufende nach § 32 Abs. 2 Satz 1 BGB auch ohne ausdrückliche Satzungsermächtigung in der Ladung vorsehen, dass auch nicht präsente Mitglieder im Wege jedweder geeigneten Kommunikation (Telefonkonferenz, Chat, E-Mail o.ä.) an der Versammlung teilnehmen und ihre Mitgliedschaftsrechte ausüben können. Dabei handelt es sich jedoch im Grundsatz noch immer um eine Präsenzversammlung, zu der aber auch nicht präsente Mitglieder zugelassen sind (sog. „hybride Versammlung“).
2. Virtuelle Versammlungen
Außerdem können die Mitglieder - ebenfalls ohne entsprechende Satzungsänderung - nach § 32 Abs. 2 Satz 2 BGB durch Beschluss bestimmen, dass künftig Versammlungen rein virtuell abgehalten werden können. In der Einladung muss dazu angekündigt werden, wie die Mitglieder im Wege der elektronischen Kommunikation teilnehmen können, damit sie rechtzeitig ihre technischen Möglichkeiten prüfen und ggf. anpassen können.
3. Vorstand und Stiftungsvorstand
Die vorstehenden Möglichkeiten gelten über die Verweisung in § 28 BGB auch für den Vorstand des Vereins und über § 86 BGB auch für Stiftungsvorstände. Bei weiteren Gremien (z.B. Stiftungsrat, Kuratorium o.ä.), welche durch Satzung vorgesehen werden können, ist die Rechtslage unklar. Hier wird zu klären sein, ob die genannten gesetzlichen Regelungen dort ebenfalls Anwendung finden. Es empfiehlt sich in jedem Falle eine Regelung in der Satzung, um auch für diese Gremien die mittlerweile vielfach gewünschte und praktizierte Flexibilität zu haben.
4. Abweichende Satzungsregelungen
Die neuen Regelungen sind dispositiv und bedürfen einer Satzungsänderung, wenn ein Verein seinen Vorständen oder der Mitgliederversammlung die neuen Möglichkeiten zur Abhaltung von Versammlungen und Sitzungen nicht einräumen möchte.
Sofern bestehende Satzungen bereits Regelungen über hybride oder virtuelle Versammlungen oder Sitzungen vorsehen, kann das Verhältnis zu den neuen Gesetzesbestimmungen unklar sein. Solche Satzungen sollten ebenfalls auf Anpassungsbedarf überprüft werden.
Für die vereins- und gesellschaftsrechtliche Begleitung steht Ihnen unser Team (RA Dr. Rudolf Wittmann, RA Dr. Theodor Seitz, RA Urs Lepperdinger, RA Julius Weißenberg und RA Dr. Christoph Knapp) gerne zur Verfügung.
Autor: Dr. Christoph Knapp