Am 1. Dezember 2020 tritt das „Gesetz zur Förderung der Elektromobilität und zur Modernisierung des Wohnungseigentumsgesetzes und zur Änderung von kosten- und grundbuchrechtlichen Vorschriften (Wohnungseigentumsmodernisierungsgesetz – WEMoG) in Kraft, das Wohnungseigentümern und Mietern einen Anspruch auf Gestattung des Einbaus einer Lademöglichkeit für Elektrofahrzeuge verschafft.
Die Bundesregierung hat sich zum Ziel gesetzt, dass bis 2030 etwa 7 bis 10 Millionen Elektrofahrzeuge auf Deutschlands Straßen unterwegs sein sollen. Dies ist aber nur möglich, wenn es vor allem zu Hause oder am Arbeitsplatz Lademöglichkeiten gibt. Das bisher geltende Recht stellte für Wohnungseigentümer und Mieter wegen der Zustimmungserfordernisse im WEG bzw. mangels gesetzlicher Anspruchstatbestände im Mietrecht hohe Hürden.
Das WEMoG modernisiert jetzt das Wohnungseigentumsgesetz (WEG) und das Mietrecht im BGB:
Nach dem neuen WEG hat jeder Wohnungseigentümer einen individuellen Anspruch darauf, das gemeinschaftliche Eigentum zu verändern und Ladeinfrastruktur zu schaffen. Solche baulichen Veränderungen sind künftig mit einfacher Mehrheit in der WEG möglich, die auch eingeklagt werden kann, solange die Wohnanlage nicht „grundlegend umgestaltet“ wird oder andere Wohnungseigentümer „unbillig benachteiligt“ werden.
Die Kosten sind dabei von denjenigen Eigentümern zu tragen, die der Errichtung von Ladeinfrastruktur zugestimmt haben. Im Gegenzug können allerdings auch nur sie an den Nutzungen der baulichen Veränderungen partizipieren. Eine abweichende Lastenverteilung nach Miteigentumsteilen kann mit mehr als zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen und mehr als der Hälfte der Miteigentumsanteile beschlossen werden oder – auch bei einfachem Mehrheitsbeschluss – sich die Kosten innerhalb eines angemessenen Zeitraums amortisieren.
Auch Mieter haben künftig einen Anspruch darauf, dass der Vermieter ihnen den Einbau von Ladeinfrastruktur auf Flächen erlaubt, die zum Mitgebrauch vermietet sind. Der Vermieter kann die Erteilung der Erlaubnis jedoch verweigern, wenn ihm die bauliche Veränderung nicht zugemutet werden kann.
Autor: Dr. Christoph Knapp