Das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) ist ein wichtiger Schritt, um den Zugang zu digitalen Angeboten für alle Menschen zu verbessern, insbesondere für Menschen mit Behinderung. Die Regelungen richten sich unter anderem an Onlinehändler, die B2C verkaufen. Ab dem 28.06.2025 müssen bestimmte Vorgaben zur Zugänglichkeit von Online-Inhalten umgesetzt sein. Höchste Zeit also, sich mit dem BFSG vertraut zu machen.
Barrierefreie Gestaltung von Onlineshops:
Onlineshops müssen spätestens ab dem 28.06.2025 technisch und inhaltlich so gestaltet sein, dass sie für Menschen mit unterschiedlichen Behinderungen zugänglich sind. Letztendlich dürften Unternehmen von einer besseren Erreichbarkeit profitieren und Umsatzeinbußen vermeiden.
Einige Anforderungen finden sich in der Verordnung zum Barrierefreiheitsstärkungsgesetz, BFSGV. Informationen, die zum Vertragsschluss führen oder eine Dienstleistung sind, müssen demnach über mehr als einen sensorischen Kanal bereitgestellt werden, auffindbar und verständlich sein. Das umfasst z.B.
Jeder Webshop muss überdies eine sog. Barrierefreiheitserklärung vorhalten.
Ausnahmen gibt es insbesondere für Kleinstunternehmen mit weniger als 0 Mitarbeitenden und weniger als 2 Mio. € Jahresumsatz.
Einhaltung der technischen Standards:
Die Umsetzung sollte dabei den anerkannten technischen Standards entsprechen, insbesondere den WCAG (Web Content Accessibility Guidelines) in der Version 2.2 auf Stufe AA. Das bedeutet, dass Inhalte z.B. auch mit einer Tastatur bedienbar sein müssen und gängige Screenreader die Inhalte korrekt wiedergeben können.
Bundesfachstelle Barrierefreiheit:
Wertvolle Informationen stellt die Bundesfachstelle Barrierefreiheit auf ihrer Webseite zur Verfügung. Dort finden sich im Bereich FAQ laufend aktualisierte Hilfestellungen und eine Webinar-Reihe.
https://www.bundesfachstelle-barrierefreiheit.de/DE/Home/home_node.html
Rechtsfolgen von Verstößen:
Verstöße können als Ordnungswidrigkeit nach dem BFSG bußgeldbewehrt sein. Nach unserer Auffassung enthält das BFSG zumindest teilweise Marktverhaltensregeln, sodass Verstöße gem. § 3a UWG wettbewerbsrechtlich angreifbar sein dürften. Es ist vor diesem Hintergrund ratsam, die Barrierefreiheit sorgfältig einzurichten sowie regelmäßig zu prüfen und bei Bedarf anzupassen, um den gesetzlichen Vorgaben gerecht zu werden.
Autorin: RAin Sandra Hollmann