Deutschland hat sich im Klimaschutzgesetz unter anderem das Ziel gesetzt, bis zum Jahr 2045 Netto-Treibhausneutralität und nach dem Jahr 2050 negative Treibhausgasemissionen zu erreichen. Dafür ist ein beschleunigter Ausbau der erneuerbaren Energien unerlässlich, wodurch die Windenergie an Land wieder mehr in den Fokus gerückt ist. Um Hemmnisse für den Ausbau der Windenergie an Land zu beseitigen und dadurch den Ausbau zu beschleunigen, wurde unter anderem das Wind-an Land-Gesetz verabschiedet.
Herzstück des Wind-an-Land-Gesetzes ist das Windenergieflächenbedarfsgesetz (WindBG), welches am 1. Februar 2023 in Kraft trat. Im Zuge dessen werden für die Länder nun erstmals verbindliche Flächenziele für die Ausweisung von Windenergieanlagen eingeführt (sog. „Flächenbeitragswerte“), welche so aufgestellt sind, dass bis zum 31. Dezember 2032 zwei Prozent der Bundesfläche für Windenergieanlagen ausgewiesen sein sollen. Dabei ist der Verpflichtungsumfang der einzelnen Länder nicht einheitlich, sondern divergiert in Abhängigkeit von den geographischen Flächenpotenzialen, die in den Ländern jeweils anzutreffen sind.
Sind nun erstmal Flächen für die Windenergie ausgewiesen, so stellt sich in einem nächsten Schritt die Frage der bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit von Windenergieanlagen. Windenergieanlagen werden vorwiegend im Außenbereich errichtet, weshalb auch das Wind-an-Land-Gesetz auf den Außenbereich zugeschnitten ist. Der Außenbereich ist zwar grundsätzlich von Bebauung freizuhalten, Natur und Landschaft sind zu pflegen. Windenergieanlagen gehören allerdings zu den im Außenbereich privilegierten Vorhaben, sodass sie bauplanungsrechtlich zulässig sind, soweit keine öffentlichen Belange (z.B. Gebiets- und Artenschutz/ Kollisionsrisiko bestimmter Vogelarten) entgegenstehen. In diesem Zusammenhang kam der sogenannten „Konzentrationsflächenplanung“ in der Vergangenheit eine große Bedeutung zu. Bisher bestand nämlich die Möglichkeit, Windenergieanlagen bauplanungsrechtlich auf bestimmte Gebiete zu konzentrieren und deren Zulassung außerhalb dieser Gebiete auszuschließen. Diese Konzentrationsflächenplanung wird als einer der Hauptgründe für den schleppenden Ausbau der Windenergie an Land ausgemacht. Mit dem Wind-an-Land-Gesetz wurde die Konzentrationsflächenplanung nun abgeschafft. Stattdessen können zwar weiterhin Flächen für die Windenergie ausgewiesen werden, allerdings ohne die strenge Ausschlusswirkung für die übrigen Flächen. Das bedeutet, dass Windenergieanlagen außerhalb der für die Windenergie ausgewiesenen Flächen weiterhin zugelassen werden können. Sie verlieren dort lediglich ihren privilegierten Satus, was bedeutet, dass an deren Zulassung strengere Anforderungen gestellt werden müssen.
Insgesamt ist das Wind-an-Land-Gesetz positiv zu beurteilen sein, wenngleich ambitioniertere Zeitvorgaben wünschenswert gewesen wären.
Autorin: Yvonne Dippold