Am 1. August 2021 wird voraussichtlich das Transparenzregister- und Finanzinformationsgesetz (TraFinG) in Kraft treten, das sich derzeit im Gesetzgebungsverfahren befindet. Das Transparenzregister wird damit zum sog. Vollregister. Die Meldung zum Transparenzregister wird für praktisch alle Gesellschaften verpflichtend, auch für Gesellschaften, für die bisher eine Meldung zum Transparenzregister nicht erforderlich war.
Die Meldepflicht trifft künftig z.B. auch börsennotierte Gesellschaften und ihre Tochtergesellschaften sowie Gesellschaften, bei denen sich die erforderlichen Angaben aus anderen Registern, insbesondere dem Handelsregister, entnehmen lassen. Bislang galt in diesen Fällen die Meldepflicht zum Transparenzregister als erfüllt. Mit dem TraFinG müssen nun aber auch diese Gesellschaften ihre wirtschaftlich Berechtigten ermitteln und zum Transparenzregister melden. Sämtliche Eintragungen im Transparenzregister sind künftig durch Änderungsmeldungen aktuell zu halten.
„Wirtschaftlich Berechtigter“ nach dem Geldwäschegesetz (GwG) ist eine natürliche Person, die unmittelbar oder mittelbar mehr als 25 Prozent der Kapitalanteile oder der Stimmrechte einer Gesellschaft hält oder auf vergleichbare Weise Kontrolle über die betreffende Gesellschaft ausübt. Gibt es bei einer GmbH oder AG keine solche natürliche
Person, gelten die Mitglieder der Geschäftsführung bzw. des Vorstands als sog. fiktiv wirtschaftlich Berechtigte.
Bislang bestand für diese Gesellschaften keine Meldepflicht zum Transparenzregister, da die entsprechenden Angaben dem Handelsregister entnommen werden konnten. Nach dem neuen Gesetz tritt jetzt aber eine Meldepflicht (mit entsprechender Aktualisierungspflicht) ein.
Für Gesellschaften und Vereinigungen, die aufgrund der Gesetzesänderung erstmals meldepflichtig werden, werden Übergangsfristen gelten, innerhalb derer die Mitteilung des wirtschaftlich Berechtigten an das Transparenzregister erfolgen muss. Die zugehörigen Bußgeldvorschriften werden für erstmals betroffene Gesellschaften vorübergehend
ausgesetzt.
Das Transparenzregister ist im Internet grundsätzlich für jedermann ohne besonderen Grund einsehbar. Wie bereits bisher besteht auch für wirtschaftlich Berechtigte, die aufgrund der Gesetzesänderung erstmalig zum Transparenzregister gemeldet werden müssen, die Möglichkeit, einen Antrag auf Beschränkung der Einsichtnahme in
das Transparenzregister zu stellen, um ihre persönlichen Daten zu schützen. Voraussetzung ist, dass der Einsichtnahme überwiegende schutzwürdige Interessen des wirtschaftlich Berechtigten entgegenstehen. Ein solcher Fall kann vorliegen, wenn die Einsichtnahme den wirtschaftlich Berechtigten der Gefahr aussetzen würde, Opfer
bestimmter schwerer Straftaten zu werden.
Angesichts der bevorstehenden Gesetzesänderung empfehlen wir, die Pflichten zur Meldung zum Transparenzregister zu überprüfen. Gerne unterstützen wir Sie hierbei.
Autor: Dr. Christoph Knapp