Mit Urteil vom 18.11.2020 hat der BGH nun klargestellt, dass der Ersatzanspruch gegen den Geschäftsführer einer GmbH aus § 64 S. 1 GmbHG wegen verbotener Zahlungen aus dem Gesellschaftsvermögen nach Insolvenzreife ein Schadensersatzanspruch im Sinne des Versicherungsvertrags und damit vom Versicherungsschutz der D&O-Versicherung umfasst ist.
Im Prozess eines Insolvenzverwalters hatte sich die D&O-Versicherung gegen die Inanspruchnahme mit dem Argument verteidigt, dass Ansprüche gegen die Geschäftsführer aus § 64 S. 1 GmbHG nicht unter den Begriff des „Vermögensschadens″ fallen. Sie stellten Ersatzansprüche eigener Art und gerade keine Schadensersatzansprüche dar. Die D&O-Versicherung bezog sich dabei auf eine (recht lebensfremde) Entscheidung des OLG Düsseldorf vom 20.07.2018, welches diese Frage so zugunsten der D&O-Versicherung entschieden hatte.
Der BGH, der über einen konkreten D&O-Versicherungsvertrag zu entscheiden hatte, stellte klar, dass die vom Insolvenzverwalter geltend gemachten Ansprüche auf Erstattung der Zahlungen nach Insolvenzreife gem. § 64 S. 1 GmbHG „gesetzliche Haftpflichtansprüche auf Schadensersatz″ im Sinne des Vertrags darstellen.
Der BGH begründete seine Entscheidung damit, dass bei der Auslegung der Versicherungsbedingungen grundsätzlich auf einen durchschnittlichen, um Verständnis bemühten Versicherten oder Versicherungsnehmer abzustellen sei. Da der typische Adressatenkreis bei D&O-Versicherungen ein speziellerer ist, sind die Hürden in diesem besonderen Fall etwas höher. Es ist auf einen durchschnittlichen, aber geschäftserfahrenen und mit AGB vertrauten Versicherten oder Versicherungsnehmer abzustellen.
Das Urteil des BGH ist eine Überraschung und wichtige Klärung zugleich. Bislang war in der Praxis häufig zu beobachten, dass sich D&O-Versicherer nach dem Urteil des OLG Düsseldorf gegen die Inanspruchnahme wehrten. Die Entscheidung des BGH beseitigt die große Verunsicherung, die diese OLG-Rechtsprechung mit sich gebracht hatte.
Der BGH hatte nur über die Auslegung der Versicherungsbedingungen im konkreten Fall zu entscheiden. In der Praxis sind Versicherungsverträge jedoch unterschiedlich formuliert.
Es ist daher weiterhin zu empfehlen, die Versicherungspolice zur D&O-Versicherung prüfen zu lassen und bei Bedarf mit der Versicherung eine Klarstellung bzw. Vereinbarung zu treffen, wie weit der Versicherungsschutz reicht. Ansprüche nach § 64 GmbHG werden zwar erst in der Krise des Unternehmens relevant, doch gerade in Zeiten wie diesen sollte aus Sicht der Geschäftsführung die Absicherung durch die D&O-Versicherung besonders geprüft werden.
Autor: Dr. Christoph Knapp