Das BAG hat mit zwei Urteilen vom 30.11.2021 (9 AZR 234/21 und 9 AZR 225/21) erstmalig über die Auswirkungen von „Kurzarbeit Null“ auf den Urlaubsanspruch entschieden. Danach kann der Urlaubsanspruch für Zeiten von Kurzarbeit Null anteilig gekürzt werden.
Das BAG bestätigt damit u.a. eine Entscheidung des LAG Düsseldorf, über die wir in unserem Beitrag vom 31.05.2021 berichtet hatten. Begründet wir die Entscheidung insbesondere damit, dass Arbeitstage, die aufgrund eines Arbeitsvertrags oder einer Betriebsvereinbarung ausgefallen sind weder nach nationalem noch nach Unionsrecht mit
Arbeitszeit gleichzusetzen sind.
Damit hat das BAG nun eine rechtliche Lücke zu einer gesetzlich nicht geregelten Frage höchstrichterlich entschieden. In der Praxis sollte jedoch darauf geachtet werden, dass die Kürzung von Urlaubsansprüchen nur zulässig ist, wenn die Kurzarbeit selbst rechtlich wirksam eingeführt worden ist.