Gerade in Zeiten der aktuellen Corona-Pandemie tritt ein Verhalten der vorläufigen Insolvenzverwalter verstärkt zu Tage:
Der Mietzins für einen Monat wird schlicht nicht gezahlt. Den vorläufigen Insolvenzverwaltern ist dabei bekannt, dass es keine Rechtsgrundlage dafür gibt, die Miete einzubehalten. Sie argumentieren jedoch damit, dass ein außerordentlicher Kündigungsgrund für den Vermieter erst dann vorliegt, wenn der Mieter mit mehr als einer Monatsmiete in Rückstand gerät.
Dies bedeutet, dass Sie als Vermieter besonderes Augenmerk auf die Ihnen überlassene Mietkaution richten sollten. Regelmäßig wird die Mietkaution für sämtliche Ansprüche des Vermieters aus dem Mietverhältnis vereinbart, so dass natürlich auch rückständige Mieten umfasst sind.
Parallel hierzu können Sie als Vermieter auch von Ihrem Vermieterpfandrecht Gebrauch machen. Auch dieses besteht u.a. für Ihre Mietforderungen. Sie können von dem Mieter die Herausgabe der dem Pfandrecht unterliegenden Sachen verlangen und diese sodann verwerten.
Autor: Dr. Sven Friedl